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Wohngeld |
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Allgemeine Informationen |
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Voraussetzungen als Zuschuss zu den eigenen Aufwendungen geleistet
und hat den Zweck, den Wohnraum wirtschaftlich zu sichern.
Wohngeld wird |
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als Mietzuschuss für Mietwohnungen
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als Lastenzuschuss für eigengenutzte
Eigenheime und Eigentumswohnungen gewährt. |
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Wohngeld wird auf Antrag geleistet und ab Beginn
des Monats gezahlt, in welchem der Antrag beim Amt eingeht. Wenn
Sie für sich und Ihre Familie Arbeitslosengeld II (Hartz IV),
Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung oder
Sozialhilfe beziehen, brauchen Sie in der Regel keinen gesonderten
Wohngeldantrag zu stellen. In diesen Fällen werden bereits
im Rahmen dieser Leistungen die angemessenen Kosten für die
Unterkunft berücksichtigt. |
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Erhöhung des Wohngeldes ab 01.10.2008
und neues Wohngeldgesetz ab 01.01.2009:
Am 01. Januar 2009 trat das neue Wohngeldgesetz mit zahlreichen
Änderungen und Verbesserungen in Kraft. Neben höheren
Wohngeldbeträgen und neuen Obergrenzen für Miete und Belastung
wird erstmals ein pauschaler Betrag für Heizkosten bei der
Wohngeldberechnung berücksichtigt.
Weiterhin wurde ein Vorziehen der Wohngelderhöhung auf den
01. Oktober 2008 in Form einer von der Personenzahl abhängigen
einmaligen Wohngeldzahlung beschlossen. Diese soll zusätzlich
die Menschen mit niedrigem Einkommen von den stark gestiegenen Energiekosten
der Heizperiode 2008/2009 entlasten. Voraussetzung hierfür
ist die Wohngeldbewilligung in mindestens einem der Monate Oktober
2008 bis März 2009.
Haushalten, die bisher kein Wohngeld erhalten hatten und die durch
ihre Miete hoch belastet sind, wird empfohlen, den Anspruch auf
Wohngeld überprüfen zu lassen. Gerade Personen, die in
den letzten Jahren mit ihrem Einkommen knapp über der Grenze
zum Wohngeld lagen oder aus dem Wohngeldbezug herausgewachsen sind,
könnten jetzt wegen der höheren Einkommensgrenzen und
der einheitlichen Baualtersklasse erstmals bzw. wieder Wohngeld
erhalten.
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Anspruchsvoraussetzungen |
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Ob und in welcher Höhe Wohngeld
geleistet werden kann, hängt insbesondere von folgenden drei
Faktoren ab: |
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Anzahl der zu berücksichtigenden
Haushaltsmitglieder, |
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Höhe der zu berücksichtigenden Miete
oder Belastung und |
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Höhe des Bruttoeinkommens des gesamten
Haushalts. |
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Beim Wohngeld wird zwischen einem Mietzuschuss und
einem Lastenzuschuss unterschieden. |
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Einen Mietzuschuss kann |
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der Mieter von Wohnraum, auch ein Untermieter, |
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die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums
bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis, |
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der Inhaber einer Wohnung im eigenen Haus,
das mehr als 2 Wohnungen hat und / oder |
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die Person, die nicht nur vorübergehend
in einem Heim aufgenommen wurde, beantragen. |
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Einen Lastenzuschuss kann |
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der Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
und / oder |
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der Inhaber eines eigentumsähnlichen
Dauerwohnrechts beantragen. |
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Sind mehrere Haushaltsmitglieder Mieter oder Eigentümer
des genutzten Wohnraums, so ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt.
In diesem Fall bestimmen die Haushaltsmitglieder die wohngeldberechtigte
Person. |
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Leistungen,
die den Bezug von Wohngeld ausschließen |
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Bitte beachten:
Alle Personen, die eine der nachstehend genannten Leistungen beziehen,
sind vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen: |
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Arbeitslosengeld II und Sozialgeld |
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Hilfe zum Lebensunterhalt |
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Sozialgesetzbuch XII |
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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt |
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Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen
nach dem Asylbewerberleistungsgesetz |
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Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder-
und Jugendhilfe) |
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Wichtig: |
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1. Wenn Sie und
alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder eine der vorstehenden
Leistungen beziehen, werden die Wohnkosten künftig zusammen
mit diesen Leistungen gewährt, so dass ab diesem Zeitpunkt
kein zusätzlicher Wohngeldanspruch neben dieser anderen Leistung
mehr besteht.
In diesem Fall ist kein Antrag auf Weitergewährung zu stellen.
Ein etwaiger Antrag würde abgelehnt werden müssen. |
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2. Wenn ein oder
mehrere Haushaltsmitglieder keine der oben genannten Leistungen
bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Personen weiterhin
ein Anspruch auf Wohngeld.
Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden. |
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Antrag |
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Für die Antragstellung sind die amtlichen Vordrucke
"Antrag auf Wohngeld-Mietzuschuss" oder "Antrag auf
Wohngeld-Lastenzuschuss" zu verwenden. Zur Fristwahrung kann
auch vorab ein formloser Antrag gestellt werden. |
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Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie
beim |
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Sie können die Antragsformulare auch von der
Internetseite der Obersten
Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern
herunterladen und dann am PC ausfüllen und ausdrucken. |
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Erforderliche Unterlagen |
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Für den Wohngeldantrag sind verschiedene Nachweise
vorzulegen, mit denen Sie Ihre Miet- und Einkommenssituation belegen. |
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Ermittlung des Einkommens der zum
Haushalt zu rechnenden Personen |
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Sofern für Sie zutreffend, sind folgende Nachweise
vorzulegen: |
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Verdienstbescheinigung - bei Arbeitnehmern, Auszubildenden
oder auch nur geringfügig Beschäftigten |
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Rentenbescheid bzw. letzte Rentenmitteilung - bei Rentnern |
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letzter Einkommensteuerbescheid/-erklärung / Gewinn-
und Verlustrechnung - bei Selbständigen |
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letzter Bescheid der Arbeitsagentur über Arbeitslosengeld
I, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe - bei Arbeitslosen |
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Nachweis über Krankengeld/Mutterschaftsgeld/Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld |
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Bescheid über Art und Höhe der Ausbildungsförderung
(z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe) - bei in Ausbildung
befindlichen Personen |
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Nachweis über sonstige Einkünfte |
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Weitere mögliche Unterlagen |
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Nachweis über Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden,
Ausschüttungen u.ä.) |
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Nachweis über Höhe des Unterhaltsanspruchs und
die vom Berechtigten tatsächlich bezogene Leistung |
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Bestätigung über erhaltene Zuwendungen / Unterhaltsleistungen
von Dritten |
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Mieteinnahmen |
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Nachweise über erhöhte Werbungskosten (z.B.
Steuerbescheid, Steuererklärung, Aufstellung) |
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Zahlungsbelege / Police über freiwillige Kranken-/Renten-
oder Lebensversicherungsbeiträge (nur wenn keine entsprechenden
Pflichtbeiträge entrichtet werden) |
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Schwerbehindertenausweis (100 %) |
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Schwerbehindertenausweis unter 100 % bei häuslicher
Pflegebedürftigkeit (Nachweis z.B. Pflegeversicherungsleistung) |
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Unterhaltszahlungen an nicht zum Haushalt zu rechnende
Personen bei gesetzlicher Unterhaltspflicht und ggf. Unterhaltstitel,
notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Bescheid über
Unterhaltsverpflichtung |
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Immatrikulationsbescheinigung / Schulbesuchsbestätigung |
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Lohnsteuerkarte (falls nicht beim Arbeitgeber hinterlegt) |
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Kinderbetreuungskosten. |
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Nachweise zur Miete |
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Mietvertrag, letztes Mieterhöhungsschreiben |
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Mietquittung (z.B. Kontoauszug) |
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Untermietvertrag |
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Nachweis der mtl. Abschlagszahlung/Anteil für Heizung,
Anteil für Warmwasser - bei Fernwärme |
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Nachweise zur Belastung |
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Nachweis über die aktuellen Eigentumsverhältnisse
und die Höhe des Kaufpreises (notarieller Kaufvertrag,
Grundbuchauszug) |
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Fremdmittelbescheinigung / Darlehensverträge |
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Nachweis über Zins- und Tilgungsleistungen - Zahlungsbelege |
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Wirtschaftsplan / Hausgeldabrechnungen / Grundabgabenbescheid |
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Wohnflächenberechnung, wie etwa einen Bauplan |
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Eigenheimzulage |
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Kontakt zum Amt
für Wohnen und Stadterneuerung |
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Soweit Sie bei Antragstellung noch nicht über
die erforderlichen Unterlagen und Nachweise verfügen, können
diese auch nachgereicht werden. Ihren vollständig ausgefüllten
und unterschriebenen Antrag können Sie per Post einreichen
oder persönlich abgeben beim |
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Amt für Wohnen und Stadterneuerung
Abteilung Wohngeld
Marienstraße 6
90402 Nürnberg
zum Lageplan |
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Ansprechpartner/innen: |
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Ihre/n zuständige/n Ansprechpartner/in
erhalten Sie, wenn Sie sich am Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens
orientieren: |
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Mietzuschuss: |
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A, K
Zimmer 210
Telefon 0911/231-34 32 bzw. -34 31 |
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B, C, D-Don
Zimmer 209
Telefon 0911/231-25 04 bzw. -72 41 |
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Dor-Dz,
E, F
Zimmer 208
Telefon 0911/231-25 11 |
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G
Zimmer 224
Telefon 0911/231-25 06 |
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H, N, P,
Q
Zimmer 225
Telefon 0911/231-34 34 bzw. -33 68 |
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I, J, L,
M, O
Zimmer 228
Telefon 0911/231-34 37 bzw. -25 16 |
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R, S
Zimmer 201
Telefon 0911/231-34 33 bzw. -25 14 bzw. -72 38 |
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T - Z
Zimmer 203
Telefon 0911/231-72 42 bzw. -72 39 |
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Lastenzuschuss: |
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A - Z
Zimmer 216
Telefon 0911/231-25 07 |
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Allgemeine Auskünfte:
Telefon 0911/231-25 17
Fax: 0911/231-75 40 |
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Über dieses Kontaktformular
können Sie uns eine E-Mail senden. |
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Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8.30 - 12.30 Uhr |
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Kontakt zu
den Bürgerämtern |
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Ihre Antragsunterlagen können Sie auch bei
den in den Außenbezirken der Stadt Nürnberg gelegenen
Bürgerämtern einreichen. Wenden Sie sich bitte an eine
der folgenden Dienststellen: |
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