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Allgemeine Informationen

   
 

Wohngeld wird bei bestimmten Voraussetzungen als Zuschuss zu den eigenen Aufwendungen geleistet und hat den Zweck, den Wohnraum wirtschaftlich zu sichern. Wohngeld wird

  Spielplatz in einer Wohnsiedlung
   

als Mietzuschuss für Mietwohnungen oder

als Lastenzuschuss für eigengenutzte Eigenheime und Eigentumswohnungen gewährt.

 
   
 

Wohngeld wird auf Antrag geleistet und ab Beginn des Monats gezahlt, in welchem der Antrag beim Amt eingeht. Wenn Sie für sich und Ihre Familie Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung oder Sozialhilfe beziehen, brauchen Sie in der Regel keinen gesonderten Wohngeldantrag zu stellen. In diesen Fällen werden bereits im Rahmen dieser Leistungen die angemessenen Kosten für die Unterkunft berücksichtigt.

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Erhöhung des Wohngeldes ab 01.10.2008 und neues Wohngeldgesetz ab 01.01.2009:

Am 01. Januar 2009 trat das neue Wohngeldgesetz mit zahlreichen Änderungen und Verbesserungen in Kraft. Neben höheren Wohngeldbeträgen und neuen Obergrenzen für Miete und Belastung wird erstmals ein pauschaler Betrag für Heizkosten bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt.

Weiterhin wurde ein Vorziehen der Wohngelderhöhung auf den 01. Oktober 2008 in Form einer von der Personenzahl abhängigen einmaligen Wohngeldzahlung beschlossen. Diese soll zusätzlich die Menschen mit niedrigem Einkommen von den stark gestiegenen Energiekosten der Heizperiode 2008/2009 entlasten. Voraussetzung hierfür ist die Wohngeldbewilligung in mindestens einem der Monate Oktober 2008 bis März 2009.

Haushalten, die bisher kein Wohngeld erhalten hatten und die durch ihre Miete hoch belastet sind, wird empfohlen, den Anspruch auf Wohngeld überprüfen zu lassen. Gerade Personen, die in den letzten Jahren mit ihrem Einkommen knapp über der Grenze zum Wohngeld lagen oder aus dem Wohngeldbezug herausgewachsen sind, könnten jetzt wegen der höheren Einkommensgrenzen und der einheitlichen Baualtersklasse erstmals bzw. wieder Wohngeld erhalten.

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Anspruchsvoraussetzungen

   
 

Ob und in welcher Höhe Wohngeld geleistet werden kann, hängt insbesondere von folgenden drei Faktoren ab:

 
   

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,

Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und

Höhe des Bruttoeinkommens des gesamten Haushalts.

   
 

Beim Wohngeld wird zwischen einem Mietzuschuss und einem Lastenzuschuss unterschieden.

   
 

Einen Mietzuschuss kann

   
 

der Mieter von Wohnraum, auch ein Untermieter,

die nutzungsberechtigte Person des Wohnraums bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis,

der Inhaber einer Wohnung im eigenen Haus, das mehr als 2 Wohnungen hat und / oder

die Person, die nicht nur vorübergehend in einem Heim aufgenommen wurde, beantragen.

   
 

Einen Lastenzuschuss kann

   
 

der Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung und / oder

der Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts beantragen.

   
 

Sind mehrere Haushaltsmitglieder Mieter oder Eigentümer des genutzten Wohnraums, so ist nur eine dieser Personen wohngeldberechtigt. In diesem Fall bestimmen die Haushaltsmitglieder die wohngeldberechtigte Person.

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Leistungen, die den Bezug von Wohngeld ausschließen

 

 

 

Bitte beachten:
Alle Personen, die eine der nachstehend genannten Leistungen beziehen, sind vom Bezug von Wohngeld ausgeschlossen:

 

 

 

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

Hilfe zum Lebensunterhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt

Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfe)

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Wichtig:

   

 

1. Wenn Sie und alle zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder eine der vorstehenden Leistungen beziehen, werden die Wohnkosten künftig zusammen mit diesen Leistungen gewährt, so dass ab diesem Zeitpunkt kein zusätzlicher Wohngeldanspruch neben dieser anderen Leistung mehr besteht.
In diesem Fall ist kein Antrag auf Weitergewährung zu stellen.
Ein etwaiger Antrag würde abgelehnt werden müssen.

 

 

 

2. Wenn ein oder mehrere Haushaltsmitglieder keine der oben genannten Leistungen bezieht/beziehen, so besteht nur für diese Personen weiterhin ein Anspruch auf Wohngeld.
Nur in diesem Fall kann ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden.

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Antrag

   
 

Für die Antragstellung sind die amtlichen Vordrucke "Antrag auf Wohngeld-Mietzuschuss" oder "Antrag auf Wohngeld-Lastenzuschuss" zu verwenden. Zur Fristwahrung kann auch vorab ein formloser Antrag gestellt werden.

   
 

Die erforderlichen Antragsformulare erhalten Sie beim

   
 

Amt für Wohnen und Stadterneuerung
Abteilung Wohngeld
Marienstraße 6
90402 Nürnberg
zum Lageplan

   

BürgerInformationsZentrum
Rathaus, Hauptmarkt 18

   

Bürgeramt Süd
Hans-Traut-Str. 8

   

Bürgeramt Ost
Fischbacher Hauptstr. 121

   

Bürgeramt Nord
Großgründlacher Hauptstr. 51

   

Sie können die Antragsformulare auch von der Internetseite der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern herunterladen und dann am PC ausfüllen und ausdrucken.

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Erforderliche Unterlagen

   
 

Für den Wohngeldantrag sind verschiedene Nachweise vorzulegen, mit denen Sie Ihre Miet- und Einkommenssituation belegen.

   
  Ermittlung des Einkommens der zum Haushalt zu rechnenden Personen
 

Sofern für Sie zutreffend, sind folgende Nachweise vorzulegen:

   
 

Verdienstbescheinigung - bei Arbeitnehmern, Auszubildenden oder auch nur geringfügig Beschäftigten

Rentenbescheid bzw. letzte Rentenmitteilung - bei Rentnern

letzter Einkommensteuerbescheid/-erklärung / Gewinn- und Verlustrechnung - bei Selbständigen

letzter Bescheid der Arbeitsagentur über Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Eingliederungshilfe - bei Arbeitslosen

Nachweis über Krankengeld/Mutterschaftsgeld/Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Bescheid über Art und Höhe der Ausbildungsförderung (z.B. BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe) - bei in Ausbildung befindlichen Personen

Nachweis über sonstige Einkünfte

   
  Weitere mögliche Unterlagen
 
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Nachweis über Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen u.ä.)

Nachweis über Höhe des Unterhaltsanspruchs und die vom Berechtigten tatsächlich bezogene Leistung

Bestätigung über erhaltene Zuwendungen / Unterhaltsleistungen von Dritten

Mieteinnahmen

Nachweise über erhöhte Werbungskosten (z.B. Steuerbescheid, Steuererklärung, Aufstellung)

Zahlungsbelege / Police über freiwillige Kranken-/Renten- oder Lebensversicherungsbeiträge (nur wenn keine entsprechenden Pflichtbeiträge entrichtet werden)

Schwerbehindertenausweis (100 %)

Schwerbehindertenausweis unter 100 % bei häuslicher Pflegebedürftigkeit (Nachweis z.B. Pflegeversicherungsleistung)

Unterhaltszahlungen an nicht zum Haushalt zu rechnende Personen bei gesetzlicher Unterhaltspflicht und ggf. Unterhaltstitel, notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Bescheid über Unterhaltsverpflichtung

Immatrikulationsbescheinigung / Schulbesuchsbestätigung

Lohnsteuerkarte (falls nicht beim Arbeitgeber hinterlegt)

Kinderbetreuungskosten.

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  Nachweise zur Miete
   
 

Mietvertrag, letztes Mieterhöhungsschreiben

Mietquittung (z.B. Kontoauszug)

Untermietvertrag

Nachweis der mtl. Abschlagszahlung/Anteil für Heizung, Anteil für Warmwasser - bei Fernwärme

   
  Nachweise zur Belastung
   
 

Nachweis über die aktuellen Eigentumsverhältnisse und die Höhe des Kaufpreises (notarieller Kaufvertrag, Grundbuchauszug)

Fremdmittelbescheinigung / Darlehensverträge

Nachweis über Zins- und Tilgungsleistungen - Zahlungsbelege

Wirtschaftsplan / Hausgeldabrechnungen / Grundabgabenbescheid

Wohnflächenberechnung, wie etwa einen Bauplan

Eigenheimzulage

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Kontakt zum Amt für Wohnen und Stadterneuerung

 

 

 

Soweit Sie bei Antragstellung noch nicht über die erforderlichen Unterlagen und Nachweise verfügen, können diese auch nachgereicht werden. Ihren vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie per Post einreichen oder persönlich abgeben beim

 

 

 

Amt für Wohnen und Stadterneuerung
Abteilung Wohngeld
Marienstraße 6
90402 Nürnberg
zum Lageplan

 

 

 

Ansprechpartner/innen:

 

 

 

Ihre/n zuständige/n Ansprechpartner/in erhalten Sie, wenn Sie sich am Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens orientieren:

 

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Mietzuschuss:

 

 

 

A, K
Zimmer 210
Telefon 0911/231-34 32 bzw. -34 31

 

 

 

B, C, D-Don
Zimmer 209
Telefon 0911/231-25 04 bzw. -72 41

 

 

 

Dor-Dz, E, F
Zimmer 208
Telefon 0911/231-25 11

 

 

 

G
Zimmer 224
Telefon 0911/231-25 06

 

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H, N, P, Q
Zimmer 225
Telefon 0911/231-34 34 bzw. -33 68

 

 

 

I, J, L, M, O
Zimmer 228
Telefon 0911/231-34 37 bzw. -25 16

 

 

 

R, S
Zimmer 201
Telefon 0911/231-34 33 bzw. -25 14 bzw. -72 38

 

 

 

T - Z
Zimmer 203
Telefon 0911/231-72 42 bzw. -72 39

 

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Lastenzuschuss:

 

 

 

A - Z
Zimmer 216
Telefon 0911/231-25 07

 

 

 

 

 

Allgemeine Auskünfte:

Telefon 0911/231-25 17
Fax: 0911/231-75 40

Über dieses Kontaktformular können Sie uns eine E-Mail senden.

 

 

 

Öffnungszeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8.30 - 15.30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8.30 - 12.30 Uhr

 

 

 

 

 

Kontakt zu den Bürgerämtern

 

 

 

Ihre Antragsunterlagen können Sie auch bei den in den Außenbezirken der Stadt Nürnberg gelegenen Bürgerämtern einreichen. Wenden Sie sich bitte an eine der folgenden Dienststellen:

 

 

 

Bürgeramt Ost

Bürgeramt Nord

Bürgeramt Süd

 

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